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Dieses Glassfloor Projekt wird ihnen empfohlen: #uph001# Herzlichen Dank für Ihr Interesse! Heliobus AG Sittertalstrasse 34 | 9014 St.Gallen | Switzerland +41 71 544 66 88 | info@heliobus.com www.heliobus.com | www.glassfloor.ch
Glassfloor Projekt Referenz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen (AVL) gelten
für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und eventuelle Folgegeschäfte.
Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich,
auch, wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden.

1.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer AVL sind
nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei nachweisbarer
Mehrarbeit resp. Mehraufwand kann eine von uns festgelegte
Anpassung der vereinbarten Vertragssumme zur Folge haben.

1.3 Unsere Preise verstehen sich in der angebotenen Währung.
Verzollung sowie eventuelle am Domizil des Kunden erhobene Steuern
und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Die Einholung einer
allenfalls erforderlichen Baubewilligung ist Sache des Kunden.

1.4 Pläne, Skizzen, sowie Baureinigung und Entsorgungen sind nicht
Gegenstand unserer/s Offerte/Vertrages, es sei denn, dies sei ausdrücklich
vereinbart.

2. Vertragsabschluss

2.1 Verbesserungen oder technische Änderungen der Bauart oder
Ausführung unserer Lieferungen bleiben vorbehalten.

2.2 Der Vertrag gilt nur als abgeschlossen, wenn wir die Annahme
einer Bestellung schriftlich bestätigt haben. Widerruft der Kunde eine
Bestellung, so erheben wir eine Stornogebühr in der Höhe von 25 %
des vereinbarten Preises. Die Geltendmachung weiteren Schadens
bleibt vorbehalten.

3. Lieferfristen

3.1 Ist die Lieferfrist als Zeitraum (und nicht als Termin) angegeben,
beginnt sie mit dem Datum der eingegangenen Anzahlung. Jede
Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn uns Angaben oder Unterlagen
nicht rechtzeitig zukommen, wenn diese vom Kunden mit unserer
Zustimmung nachträglich geändert werden oder wenn eine Anzahlung
verspätet eintrifft.

3.2 Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches
und grobes Verschulden zurück, erwächst dem Kunden
daraus weder ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, noch auf die
Lieferung zu verzichten, noch Schadenersatz zu verlangen.

3.3 Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhersehbaren Schwierigkeiten
bei der Materialbeschaffung, bei Streik, Krieg, Ausfall der Energieversorgung,
Verkehrssperrungen und andern Fällen von höherer Gewalt
sind wir berechtigt, neue Lieferfristen festzusetzen oder vom Vertrag
zurückzutreten.

4. Zahlungen

4.1 Vertreter und Monteure sind nicht zum Inkasso berechtigt.

4.2 Zahlungskonditionen in der Regel: 50 % bei Vertragsabschluss,
innert 10 Tagen, Restbetrag bei Abschluss der Montagearbeiten,
innert 20 Tagen. Spezielle Regelungen, siehe Angebot.

4.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weitere Mahnungen
Verzugszinsen zu 1 % pro angebrochenen Monat über der Zahlungsfrist
geschuldet. Die Mahngebühr beträgt CHF 80 (€ 80).

4.4 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen
ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Die Verrechnung
jeder Art von Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

5. Massaufnahme

5.1 Kalkulationsbasis: Einmalige Massaufnahme; freier Zugang zum
Objekt, alle relevanten Bauteile (siehe Checkliste) sind bestehend, oder
fertig erstellt. Wird die Massaufnahme vom Kunden erstellt, übernimmt
er damit auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Masse. Nachträgliche
bauliche Veränderungen sind nachzumessen.

6. Montagebedingungen

6.1 Kalkulationsbasis: Montage in einer Etappe, Zufahrt und freier,
ebenerdiger Zugang zum Arbeitsort (im Gebäudeinnern und –äussern).
Stromanschluss, eventuelle Gerüste, Podeste, Kran usw. sind nach
unseren Angaben auf Kosten des Kunden bereit zustellen. Baureinigung
ist nicht enthalten.

6.2 Vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde
auf eigene Rechnung rechtzeitig alle Vorbereitungen und Massnahmen,
(bei Neubauten, siehe Checkliste) zu treffen, die für den ordentlichen
Ablauf der Arbeiten, die störungsfreie Durchführung und die
ungehemmte Beendigung erforderlich sind.

6.3 Sofort nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Kunde in
Anwesenheit unseres Monteurs das Werk zu überprüfen und die
ordnungsgemässe Übernahme zu bestätigen. Eventuelle Beanstandungen
sind sofort schriftlich zu rügen. Findet keine Abnahme statt, gilt
das Werk als abgenommen. Nachträgliche Beanstandungen lehnen wir
ab.

6.4 Für Beschädigungen, die unsere Monteure an Gebäuden oder
anderen Konstruktionen anrichten, haften wir im Rahmen unserer
Betriebshaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden 3.0 Mio.
CHF, Bauschäden 0.25 Mio.). Folgeschäden sind von der Haftung
ausgeschlossen.

7 Gewährleistung

7.1. Versteckte Mängel müssen sofort nach deren Entdeckung schriftlich
angezeigt werden. Geschieht dies nicht, übernehmen wir keinerlei
Haftung. Glasbruchschäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.2 Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Montage des Werks. Während
dieser Zeit auftretende Mängel müssen unverzüglich schriftlich
angezeigt werden, ansonsten jegliche Gewährleistung ausgeschlossen
ist. Eine Verlängerung der Garantiefrist wegen Mängelbehebung tritt
nicht ein.

7.3 Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf den Ersatz mangelhafter
Teile. Jede weitere Schadenersatzpflicht insbesondere wegen Mängelfolgeschäden
lehnen wir ab. Ebenfalls abgelehnt wird der Ersatz von
Kosten für die Mängelbehebung, die der Kunde selbst oder durch Dritte
vorgenommen hat. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderungen
oder Wandelung besteht nicht.

7.4 Für technisch bedingte Schäden an angrenzenden Bauteilen, die
bei der Montage und / oder Demontage bestehender Anlagen entstehen,
übernehmen wir keine Garantie.

7.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die insbesondere
auf unsachgemässe Entwässerung des Lichtschachts, nicht
normkonforme Detailausbildung gem. Empfehlung SIA, natürliche
Abnützung, mangelhafte Wartung (siehe Wartungsempfehlungen),
Missachtung von Betriebsanleitung, übermässige Beanspruchung,
unsachgemässen Eingriff von Dritten, usw. zurückgehen. Ebenso
ausgeschlossen sind Mängel, die darauf zurückgehen, dass von uns
nach Eingang der Mängelrüge erteilte Weisungen nicht befolgt wurden.

7.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sodann Mängel und
Mangelfolgeschäden, für die ein Haftungsausschluss seitens der
Lieferanten resp. Drittunternehmer besteht.

8. Bank- und Versicherungsgarantien

8.1 Bank- und Versicherungsgarantien werden erst ab einer Vertragssumme
von über CHF 25’000 gegen Mehrpreis von minimal
CHF 250 geleistet. Darüber hinaus werden 1 % der Abrechnungssumme
für Garantieleistungen in Rechnung gestellt.

9. Zusätzliche Bedingungen

9.1 Bei bauseitiger Montage oder Lieferung ohne Montage geht die
Gefahr mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über
und zwar unabhängig davon, wer den Transport besorgt und die
Frachtkosten bezahlt. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

10.1 Soweit diese AVL keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen
der SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung und
ergänzend diejenigen des Schweizerischen Obligationenrecht.

10.2 Gerichtsstand ist St. Gallen. Wir sind jedoch auch berechtigt,
das zuständige Gericht am Sitze des Kunden anzurufen.

Heliobus AG, St. Gallen den 23. Februar 2022